Gerne können Sie mich als externen Dienstleister für eine interne Hinweisgeber-Meldestelle in Ihrem Unternehmen beauftragen. Nach der EU-Richtlinie 1937/2019 und dem Hinweisgeberschutz-Gesetz (HinSchG) sind Unternehmen zur Einrichtung einer Hinweisgeber-Meldestelle verpflichtet. Inzwischen ist auch das Deutsche Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie verabschiedet. Verpflichtend wird die Einrichtung damit ab Dezember 2023. Die Pflicht besteht ab der Größe von 50 Beschäftigten. Somit sind fast alle Unternehmen zur Umsetzung gezwungen.

Für den genauen Inhalt und die Details verlinke ich hier einmal zu der entsprechenden EU-Richtlinie 1937/2019. Die Anforderung ist schon recht komplex. Einer der wesentlichen Punkte ist die Neutralität der Meldestelle und natürlich die Geheimhaltungspflicht gegenüber den Hinweisgebern. Beides ist in einem Unternehmen intern, insbesondere in kleineren Unternehmen, nur sehr schwer umzusetzen. Eine externe Person als Dienstleister für eine interne Hinweisgeber-Meldestelle ist daher eine sehr praktikable Lösung. Der Gesetzgeber sieht dieses im HinSchG zur Umsetzung der Richtlinie auch ausdrücklich vor. In Hinblick auf die Kosten einer solchen Stelle, genau wie bei einem Datenschutzbeauftragten, gibt es mit einer Lösung durch einen externen Dienstleister ebenso deutliche Vorteile.

Entscheidend ist am Ende natürlich, ob und wie viele Hinweisgeber sich mit Anliegen an die Hinweisgeber-Meldestelle wenden werden. Aus der Praxis heraus ist das schwer zu beantworten oder abzuschätzen. Viele Faktoren spielen dafür eine Rolle. Die Unternehmenskultur, die Branche und die Umsetzung von Compliance im Unternehmen sind hierfür entscheidend. Dabei geben gerade die Themenfelder Verbraucherschutz und Verkehrssicherheit großes Potential für mögliche Hinweise von Missständen durch Mitarbeiter*innen. Was das Personalwesen angeht, so könnte der Schutz der Privatsphäre ein großes Thema werden.

In der Praxis wäre der Ablauf im wesentlichen der, dass ein eingehender Hinweis an den Dienstleister von diesem auf die Richtigkeit untersucht wird. Hiernach werden Ansätze für Lösungen mit der Geschäftsführung oder den zuständigen Stellen erarbeitet. Der Hinweisgeber bleibt anonym im Hintergrund, wird aber durch den Dienstleister über die Entwicklung der Meldung fortlaufend informiert. Natürlich letzteres nur, wenn es gewünscht ist. Für die technische Abwicklung habe ich ein digitales Tool, welches für meine Kunden personalisiert und individuell zur Verfügung gestellt wird.

Die Tätigkeit als externer Dienstleister einer internen Hinweisgeber-Meldestelle ist meistens auch in Kombination mit meiner Tätigkeit als externer Datenschutzbeauftragter oder IT-Sicherheitsbeauftragter ohne Interessenskonflikte möglich.

Wenn Sie Interesse an dieser Leistung haben, dann kontaktieren Sie mich einfach für einen kostenlosen und unverbindlichen Besprechungstermin. Bei dieser Leistung sind Ihre individuellen Rahmenbedingungen sehr entscheidend. Für Kunden, welche mich als externen Datenschutzbeauftragten beschäftigen, ist die Einrichtung einer Hinweisgeber-Meldestelle in der Regel kostenlos im Paket enthalten.