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Tobias Lange

Unternehmensberater
Externer Datenschutzbeauftragter
Hamburg, den 25. November 2021

SONDER-NEWSLETTER

Liebe Kund*innen und Abonnent*innen des Newsletters,

ich komme nicht umhin einen Sonder-Newsletter zu verfassen und über den Datenschutz im Zusammenhang mit der Neufassung des IFSG zu informieren, das jüngst in neuer Form in Kraft getreten ist. Inzwischen steigt bald vermutlich keiner mehr durch, was gerade gültig ist und was nicht mehr. Jedenfalls mir geht es so und ich empfinde die fortlaufenden Veränderungen der Regeln als extrem anstrengend.
Zum einen ist die epidemische nationaler Tragweite nun ausgelaufen, zum anderen haben wir eine Neufassung des IFSG, das mit §28b, es war wieder einmal einer dieser schnellen Würfe in der Gesetzgebung, dann etwas Neues für die Praxis bringt. Ich fasse den Absatz 1 des §28b IFSG einmal in verständliche Worte zusammen: Wer nicht gerade allein in der Firma arbeitet, also jedermann in einem Unternehmen oder auch in einem gemeinschaftlich organisierten Transport, darf die Räumlichkeiten oder den gemeinsamen Firmentransport nur betreten, wenn ein Nachweis über eine Impfung, Genesung oder einen Test erbracht wird. Der Nachweis ist bei Betreten vorzulegen oder kann auch beim Arbeitgeber hinterlegt werden. Ein Test darf nicht älter als 48 Stunden sein, was bedeutet, dass alle zwei Tage getestet werden muss. Es ist erlaubt, das Mitarbeiter*innen die Unternehmensräume zur Ableistung eines Test, der im Unternehmen durchgeführt wird, betreten. Alle Ungeimpften, die sich auch nicht testen lassen wollen, bleiben Zuhause. Wie es mit Lohnfortzahlungen etc. ist, ist zum Glück nicht meine Baustelle.

Für die ambulanten Pflegedienste unter meinen Kunden gilt hierüber hinaus der Abs. 2 des §28b IFSG. Hiernach dürfen Mitarbeiter*innen als auch Besucher*innen das Unternehmen nur mit einem gültigen Test betreten, unabhängig ob sie geimpft oder genesen sind.

Generell besteht für alle Unternehmen die Pflicht Mitarbeiter*innen, wenn es möglich ist, die Arbeit von Zuhause aus anzubieten.

Diese Regelungen sind bis zum 19. März 2022 gültig und laufen sodann aus, wenn keine Verlängerung beschlossen wird.

Ich möchte kurz noch diesen Satz des Gesetzes kommentieren: Unternehmen, die Mitarbeiter*innen beschäftigen, welche physisch oder psychisch eingeschränkt sind, haben diese Mitarbeiter*innen in barrierefreier Form über diese Regelungen zu informieren. Ich bin selbst ein großer Befürworter der Barrierefreiheit und finde dieses sehr wichtig. Somit hat der Satz eine volle Unterstützung. Es stößt mir aber bitter auf, dass ich gerade drei Wochen zurück zum Fall einer sehbeschränkten Teenagerin, die von Ihrer Schule, anstatt digital nicht in Screanreadern zu verarbeitende Scans im JPG-Format zu bekommen, stattdessen barrierefreie PDF-Arbeitsblätter verlangt hat, als Gegenargumente erhielt, dass eine gesetzliche Pflicht hierzu nicht besteht und der Aufwand auch unverhältnismäßig sei. Da kommt mir dann die Galle hoch.

Was bedeutet diese Neufassung des IFSG jetzt für den Datenschutz? - Es ist damit definitiv den Arbeitgebern erlaubt, den Impfstatus, den Genesenenstatus und den Test-Status zu erfassen und zu dokumentieren. Rechtsgrundlage für die Verarbeitung ist Art. 9 Abs. 2 lit. i) DSGVO i.V.m. § 28b IfSG. Die Daten dürfen nur zum Zweck der Umsetzung der Pflichten aus §28b IFSG gespeichert und verarbeitet werden. Darüber hinaus ist eine Verarbeitung der Daten zu Zwecken eines Hygienekonzepts auf Grundlage der Gefährdungsbeurteilung gemäß den §§ 5 und 6 des Arbeitsschutzgesetzes möglich. Hierneben muss nun auch über die Verarbeitung dieser personenbezogenen Daten informiert werden. Das kann in den Mitarbeiter*innen-Informationen zum Datenschutz erfolgen. Ich werde allen Kunden eine modifizierte Fassung dieses Papiers in den nächsten tagen zukommen lassen. Die Aufbewahrung dieser Daten beträgt sechs Monate. Danach sind die Daten zu löschen, wenn sie nicht, wie zum Beispiel bei Pflegediensten, auf einer anderen gesetzlichen Grundlage länger aufbewahrt werden müssen.

Für konkrete Fragen bitte ich meine Kunden jederzeit auf mich zuzukommen.
Herzliche Grüße

Tobias Lange
Unternehmensberater
Externer Datenschutzbeauftragter
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